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Wann kann man die KFZ Versicherung wechseln?

Es ergeben sich im Alltag viele Gelegenheiten, zu denen man die KFZ Versicherung wechseln kann. Zu den häufigsten Fällen gehört dabei der Fahrzeugwechsel. Bei einem Verkauf des alten Fahrzeuges erlischt die KFZ Versicherung mit dem Tag der Ab- oder Ummeldung auf der Zulassungsstelle automatisch. Sicherheitshalber sollte man seiner Versicherung aber möglichst eine Kopie der Bescheinigung zukommen lassen. Das beschleunigt den dafür nötigen Verwaltungsakt auf jeden Fall.

Die KFZ Versicherung wechseln kann man auch bei einem Schadensereignis, das von der Versicherung reguliert werden muss. Daraus ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht für beide Vertragsparteien. Für den Fall, dass die Versicherungsgesellschaft kündigt, bekommt man den auf die Restlaufzeit des Vertragsjahres entfallenden anteiligen Beitrag erstattet. Kündigt der Versicherte, darf die Restsumme von der Versicherung einbehalten werden.

Eine weitere Gelegenheit, die KFZ Versicherung wechseln zu können, bekommt man, wenn ein Bescheid über eine Beitragserhöhung ins Haus flattert. Hier bekommt der Versicherungsnehmer eine vierwöchige Frist für eine außerordentliche Kündigung eingeräumt. Allerdings gibt es bei der Beitragserhöhung eine Ausnahme, bei der kein Sonderkündigungsrecht entsteht. Das ist bei einer Erhöhung der Prämie auf Grund einer Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt bei der KFZ Haftpflicht und der Vollkasko der Fall.

Auch mit einer regulären Kündigung kann man die KFZ Versicherung wechseln. Dabei muss man in seinen Vertrag schauen, zu welchem Datum die Versicherung begonnen hat. Das ist immer auch der Termin der Hauptfälligkeit der für die Police zu zahlenden Prämien. Das kann der Jahreswechsel sein, muss es aber nicht. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass eine Kündigung nicht grundsätzlich zum Ende des Kalenderjahres, sondern immer des Vertragsjahres möglich ist. Dabei ist eine Frist von einem Monat ab Zugang des Schreibens bei der Versicherungsgesellschaft zu beachten. Die Experten empfehlen auf jeden Fall die Schriftform und das Versenden der Kündigung zumindest als Einwurfeinschreiben, wobei man die Postlaufzeiten bei der Fristwahrung immer mit einrechnen muss. Notfalls kann man zur Fristwahrung die Kündigung per Fax oder Mail vorweg schicken und das Original per Post nachreichen.

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