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» Teilkasko SelbstbeteiligungWas bedeutet Teilkasko Selbstbeteiligung?Die Teilkasko Selbstbeteiligung ist eines der Mittel, das man nutzen kann, um den zu zahlenden Beitrag möglichst niedrig zu halten. Für jede fünfzig Euro, um die die Selbstbeteiligung hoch gesetzt wird, kann man pro Quartal von einer Einsparung beim Beitrag von um die zehn Euro ausgehen. Diese Möglichkeit sollte man nutzen, denn einen Schadensfreiheitsrabatt zur Reduzierung der Beiträge wie bei der Vollkasko und bei der Haftpflicht findet man bei der Teilkasko Fahrzeugversicherung nicht.Die Teilkasko Selbstbeteiligung wird bei jedem einzelnen Schadensfall fällig, egal wie viele Schäden man der Versicherung meldet. Einen vertraglich vereinbarten Höchstbetrag pro Jahr kennt man bei der Fahrzeugversicherung nicht. Liegt die Schadenssumme niedriger als die vereinbarte Selbstbeteiligung, hat der Versicherte den Schaden komplett allein zu tragen. Anderenfalls wird die Summe der Teilkasko Selbstbeteiligung von der Höhe des von der Versicherung ermittelten Schadens bzw. der jeweilig zugestandenen Entschädigung abgezogen. Neben der Teilkasko Selbstbeteiligung kann man ähnliche Regelungen auch für die Vollkasko und für die KFZ Haftpflicht vereinbaren. Auch dort gewinnt man als Kunden den Vorteil, dass der Beitrag günstiger wird. Da es bei der Teilkasko keinen den Beitrag mindernden Schadensfreiheitsrabatt gibt, lohnt es sich auch nicht, geringfügig über dem vereinbarten Eigenbeitrag liegende Schäden aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Einige Gesellschaften klammern die vom Versicherten zu tragenden Eigenleistungen bei bestimmten Schäden aus. Das kann zum Beispiel die Reparatur von Steinschlägen in den Frontscheiben sein. Dort steht der wirtschaftliche Aspekt im Hintergrund. Wird ein solcher Steinschlag nämlich nicht rechtzeitig repariert, kann der Folgeschaden ein Totalverlust der Frontscheibe sein, der die Versicherung deutlich teurer kommen würde. Auch bei Marderschäden gibt es bei einigen Versicherungen Regelungen, die die Selbstbeteiligung bei einer kleineren Reparatur ausklammern. Solche Sonderregelungen müssen im Vertrag immer schriftlich geregelt sein, wenn es sich nicht um einen grundsätzlichen Leistungskatalog handelt, der von der Versicherungsgesellschaft bereits in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen für alle Kunden verbindlich erfasst worden ist. » NEWS
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